Folglich ist ausschliesslich die kantonale Bestimmung von Art. 198 Abs. 3 StG relevant, wonach die blosse Unrichtigkeit des Einspracheentscheids für die Nichtanerkennung des Rückzugs eines Rekurses ausreicht. Beim Augenschein vom 1. Juli 2024 hat sich herausgestellt, dass der amtliche Wert gemäss Einspracheentscheid auf einer unrichtigen Raumaufnahme, einem zu hohen wirtschaftlichen Alter und auf einem falschen Mietwertcode für den Parkplatz basiert.