-8- zember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) ist dieser Punkt nur rudimentär geregelt, indem Art. 14 Abs. 1 nur (aber immerhin) vorsieht, dass das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten ist, jedoch keine Bestimmungen zu dessen Quantifizierung enthält. Dementsprechend spielt vorliegend weder die horizontale (zwischen den Kantonen) noch die vertikale Steuerharmonisierung (zwischen Bund und Kantonen) eine Rolle. Folglich ist ausschliesslich die kantonale Bestimmung von Art.