, 2022, N. 31 vor Art. 1/2 StHG) – trotz unterschiedlich formulierter gesetzlicher Grundlagen, den Rückzug von Rechtsmitteln sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die kantonalen Steuern gleich zu handhaben. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen die von den Rekurrenten angeführten restriktiven Voraussetzungen für die Nichtanerkennung eines Rückzugs zum Tragen kommen. 7.3 Weil auf Bundesebene keine Vermögenssteuer erhoben wird, enthält das DBG keine Regelung betreffend die Bewertung von Vermögensgegenständen. Im Bundesgesetz vom 14. De-