134 Abs. 2 DBG (siehe E. 7.1 hiervor). In den häufigen Konstellationen, in denen ein Sachverhalt im kantonalen Steuergesetz und im DBG gleich geregelt ist, rechtfertigt es sich mit Blick auf die sogenannte vertikale Steuerharmonisierung – sprich das Abstimmen der Steuerordnungen von Bund und Kantonen (Reich/Beusch in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl., 2022, N. 31 vor Art. 1/2 StHG) – trotz unterschiedlich formulierter gesetzlicher Grundlagen, den Rückzug von Rechtsmitteln sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die kantonalen Steuern gleich zu handhaben.