7.2 Wie erwähnt, sieht Art. 198 Abs. 3 StG vor, dass einem Rückzug des Rekurses immer dann keine Folge gegeben wird, wenn anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist. Eine solche explizite Bestimmung fehlt im DBG. Zwar muss die Steuerrekurskommission auch Beschwerderückzügen betreffend die direkte Bundessteuer nicht immer Folge geben; diese Kompetenz basiert allerdings auf Art. 142 Abs. 4 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 DBG (siehe E. 7.1 hiervor).