In BGer 2C_484/2019 vom 6.11.2019, E. 5.4 bestätigt das Bundesgericht diese restriktiven Vorgaben für die Nichtanerkennung eines Rückzugs. Das bernische Verwaltungsgericht hat im Entscheid 100 2021 93/94 vom 27. Januar 2022 in E. 4.4 mit Verweis auf die beiden hiervor genannten bundesgerichtlichen Urteile und weitere Rechtsprechung und Literatur ebenfalls ausgeführt, dass eine reformatio in peius nur dann Vorrang vor einem Rechtsmittelrückzug habe, wenn der angefochtene Einspracheentscheid mit den anzuwendenden Rechtssätzen unvereinbar ist und sich seine Anpassung geradezu aufdränge.