Weil die Veranlagungsbehörde gemäss Art. 134 Abs. 2 DBG einem Rückzug der Einsprache keine Folge geben dürfe, wenn anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war, gelte dies im Grundsatz auch für die Steuerrekurskommission. Allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass der angefochtene Entscheid mit den anzuwendenden Rechtsätzen offensichtlich unvereinbar und dessen Korrektur von erheblicher Bedeutung sei, bzw. sich geradezu aufdränge. In BGer 2C_484/2019 vom 6.11.2019, E. 5.4 bestätigt das Bundesgericht diese restriktiven Vorgaben für die Nichtanerkennung eines Rückzugs.