In E. 7.1 führt das Bundesgericht aus, dass die kantonale Steuerrekurskommission im Rekursverfahren gemäss Art. 142 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die gleichen Befugnisse habe wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungs- und Einspracheverfahren. Weil die Veranlagungsbehörde gemäss Art. 134 Abs. 2 DBG einem Rückzug der Einsprache keine Folge geben dürfe, wenn anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war, gelte dies im Grundsatz auch für die Steuerrekurskommission.