-7- Rückzug von der Steuerrekurskommission nur dann ignoriert werden dürfe, wenn bestimmte restriktive Voraussetzungen erfüllt seien. Von den durch die Rekurrenten erwähnten Urteilen ist zunächst BGE 144 IV 136 (Pra 108/2019 Nr. 9) relevant. In E. 7.1 führt das Bundesgericht aus, dass die kantonale Steuerrekurskommission im Rekursverfahren gemäss Art. 142 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die gleichen Befugnisse habe wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungs- und Einspracheverfahren.