7.1 Gemäss Art. 198 Abs. 3 StG wird dem Rückzug eines Rekurses keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist. Die Rekurrenten sind der Auffassung, dass ihr Rückzug dennoch akzeptiert werden müsse. Sie begründen dies damit, dass gemäss bundes- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein