Die Steuerrekurskommission kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (sogenannte "reformatio in peius", Art. 198 Abs. 2 und 199 Abs. 2 StG). Im Begleitschreiben vom 11. Juli 2024 zum Augenschein-Protokoll sind die Rekurrenten auf die beabsichtigte Schlechterstellung hingewiesen und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. 7. Während seitens der Steuerverwaltung keine Stellungnahme zum Protokoll eingegangen ist, haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 6. September 2024 den Rückzug ihres Rekurses erklärt.