Die letzte Eingabe der Rekurrenten vom 6. September 2024 ist vom Rekurrenten und von der Rekurrentin gemeinsam unterzeichnet worden, ohne dass sie sich darin zur Frage der Vertretung äussern. Die Steuerrekurskommission geht daher davon aus, dass zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids keine rechtsgültige Vertretung mehr existiert, jedoch das Domizil der Rekurrentin als Zustelladresse für beide Mitglieder der Erbengemeinschaft gilt. 3. Strittig ist der amtliche Wert des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. 1____, gültig ab dem Steuerjahr 2020.