Er beantragt sinngemäss, den amtlichen Wert auf CHF 533'000.-- festzusetzen. Dieser Betrag entspreche 70 % des Verkehrswerts, wie er von zwei in E.________ verankerten Immobilienspezialisten geschätzt worden sei. Weiter erwähnt der Rekurrent, dass er die amtlichen Werte der benachbarten Liegenschaften kenne, was ihn "hellhörig" gemacht habe. Im Einzelnen beanstandet der Rekurrent die Noten für die Bauqualität, die Komfortstufe, die Wohnlage und die Verkehrslage. Zudem weist er darauf hin, dass sich der Eigenmietwert mit dem Einspracheentscheid prozentual geringer reduziert habe als der amtliche Wert.