Wie in E. 8.1 hiervor erwähnt, bezieht sich der Bussenfaktor jedoch auf die (gesamte) hinterzogene Steuer. Der für eine Steuerperiode geschuldete Steuerbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der einfachen Steuer mit der jeweiligen Steueranlage des Kantons, der Gemeinde und der Kirchgemeinde (Art. 2 und 250 StG). Die kantonale Steueranlage wird vom Grossen Rat jährlich festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 StG); die Gemeinden beschliessen ihre Steueranlagen ebenfalls jährlich in eigener Kompetenz (Art. 250 Abs. 3 StG).