Er vermutet, diese Faktoren seien "nach Gutdünken" festgelegt worden, es werde "effektiv Willkür angewendet und der Steuerpflichtige [...] zum Verbrecher degradiert" (Rekursschrift vom 9.10.2023, S. 3 und 4). Der Vertreter übersieht, dass die in Art. 42 ff. StG betreffend Einkommenssteuer und Art. 65 StG betreffend Vermögenssteuer festgesetzten Tarife lediglich die sogenannte "einfache Steuer" festlegen. Wie in E. 8.1 hiervor erwähnt, bezieht sich der Bussenfaktor jedoch auf die (gesamte) hinterzogene Steuer.