8.3 Der Vertreter kritisiert zudem die Berechnung der Höhe der hinterzogenen kantonalen Steuern. Er führt am Beispiel der Steuerperiode 2014 aus, dass die hinterzogene Steuer nur CHF 247.-- beim Einkommen bzw. CHF 136.05 beim Vermögen betrage. Dass die Steuerverwaltung diese Beträge mit den Faktoren 3.06 für die Kantonssteuer, 1.84 für die Gemeindesteuer und 0.23 für die Kirchensteuer multipliziert hat, kann der Vertreter nicht nachvollziehen. Er vermutet, diese Faktoren seien "nach Gutdünken" festgelegt worden, es werde "effektiv Willkür angewendet und der Steuerpflichtige [...] zum Verbrecher degradiert" (Rekursschrift vom 9.10.2023, S. 3 und 4).