175). Dass der Rekurrent die Steuererklärungen und Jahresrechnungen ohne jede Kontrolle unterschrieben und auch die Veranlagungsverfügungen nicht überprüft hat, stellt kein einfaches Versehen dar, sondern ist als grobfahrlässige Tatbegehung zu werten, weshalb - 12 - ein Bussenfaktor von 0.75 nach Ansicht der Steuerrekurskommission angemessen ist. Zusätzlich berücksichtigt der Bussenfaktor von 0.75 neben dem Ausmass des Verschuldens die persönlichen Verhältnisse in angemessener Weise. Strafschärfungs- oder -minderungsgründe sind keine ersichtlich. Der Bussenfaktor wird somit auf 0.75 festgesetzt.