Wie in E. 7.3 hiervor erwähnt, kann bei vergleichbaren Konstellationen, in denen sich die steuerpflichtige Person ohne jede Kontrolle auf die Angaben der von ihr beauftragten Vertretung verlässt, unter Umständen auch auf Eventualvorsatz entschieden werden, was grundsätzlich das Regelstrafmass 1.0 zur Folge hätte. Vorliegend geht die Steuerverwaltung namentlich aufgrund der Eindrücke bei einer persönlichen Besprechung mit dem Rekurrenten vom 13. September 2022 davon aus, dass das Verhalten des Rekurrenten "nur" als grobfahrlässig zu qualifizieren ist (vgl. Besprechungsnotiz, pag. 175).