Der Vertreter äussert sich nicht zur Höhe des Bussenfaktors (hingegen zur Berechnung der hinterzogenen Steuer, E. 8.3 hiernach). Wie in E. 7.3 hiervor erwähnt, kann bei vergleichbaren Konstellationen, in denen sich die steuerpflichtige Person ohne jede Kontrolle auf die Angaben der von ihr beauftragten Vertretung verlässt, unter Umständen auch auf Eventualvorsatz entschieden werden, was grundsätzlich das Regelstrafmass 1.0 zur Folge hätte.