8.2 Die Steuerverwaltung hat den Bussenfaktor für alle betroffenen Steuerperioden auf das 0.75-fache der hinterzogenen Steuer festgesetzt. Sie bezeichnet das Verschulden des Rekurrenten als "(grob)fahrlässig" (Vernehmlassung vom 21.12.2023, Ziff. 6.4). Ferner geht die Steuerverwaltung davon aus, dass der Rekurrent aufgrund des in der Steuererklärung 2022 deklarierten Wertschriftenvermögens von CHF 410'379.-- (pag. 268) die ihm auferlegte Busse finanziell tragen kann (Vernehmlassung vom 21.12.2023, Ziff. 6.4). Der Vertreter äussert sich nicht zur Höhe des Bussenfaktors (hingegen zur Berechnung der hinterzogenen Steuer, E. 8.3 hiernach).