8.1 Die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 217 Abs. 2 StG; Art. 175 Abs. 2 DBG). Bei der Steuerverkürzung entspricht die hinterzogene Steuer der Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der bei gesetzmässiger Veranlagung geschuldet wäre, und jenem, der sich aus der in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügung ergibt (Nachsteuer i.S.v. Art. 206 StG bzw. Art. 151 DBG; Sieber/Malla, a.a.O., N. 44 zu Art. 175 DBG).