Spätestens nach Erhalt der Veranlagungsverfügungen, die jeweils auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen sind, hätte der Rekurrent bemerken müssen, dass in seinem Privatvermögen nur eine Liegenschaft, jedoch zwei Hypothekarkredite berücksichtigt worden sind, wodurch sein Nettovermögen um jeweils mehr als CHF 250'000.-- zu tief ausgewiesen worden ist. Dem Rekurrenten ist somit nicht nur vorzuwerfen, dass er die vom Vertreter falsch ausgefüllte Steuererklärung nicht kontrolliert, sondern dass er zudem auch die offensichtlich falsche Veranlagungsverfügung nicht angefochten hat (siehe E. 4.2 hiervor).