O., N. 34 zu Art. 175 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 64 zu Art. 175 DBG). Dass eine Schuld und Schuldzinsen nicht sowohl in der Jahresrechnung als auch im Formular 4 der Steuererklärung geltend gemacht werden dürfen, musste dem als Unternehmer tätigen Rekurrenten bewusst sein, selbst wenn er gemäss Einschätzung der Steuerverwaltung "von Buchhaltung keine grosse Ahnung gehabt" haben mag (Vernehmlassung vom 21.12.2023, S. 8, unterster Abschnitt). Doch selbst wenn man zu Gunsten des Rekurrenten davon ausgehen wollte, dass ihm dieser Fehler bei der Kontrolle der Steuererklärung nicht hätte auffallen müssen, würde dies