BGer 2C_290/2011 vom 12.9.2011, E. 6.1; BGer 2A.168/2006 vom 8.3.2007, E. 4.2; Sieber/Malla, a.a.O., N. 34 zu Art. 175 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 73 zu Art. 175 DBG). Wer Steuererklärungen unbesehen unterzeichnet, handelt zumindest fahrlässig, wobei in den hiervor zitierten bundesgerichtlichen Urteilen sogar Eventualvorsatz bejaht worden ist. Die fehlende Kontrolle der vom Vertreter ausgefüllten Steuererklärung ist allenfalls dann nicht fahrlässig, wenn die steuerpflichtige Person die Unrichtigkeit der Steuererklärung auch bei Wahrnehmung der von ihr zu verlangenden pflichtgemässen Sorgfalt nicht hat erkennen müssen (Sieber/Malla, a.a.O., N. 34 zu Art.