70 Abs. 2 StG bzw. Art. 41 Abs. 2 DBG ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Wieso der nach seinen eigenen Angaben sehr erfahrene Treuhänder die Hypothekarschuld und -zinsen zusätzlich auch noch auf Formular 4 erfasst hat, nachdem er diese zuvor bereits im Geschäftsabschluss aufgeführt hat, lässt sich nicht nachvollziehen und stellt jedenfalls kein bloss geringfügiges "Versehen" dar.