7.2 In der Rekursschrift vom 9. Oktober 2023 erklärt der Vertreter, dass "die Finanzbuchhaltung wie auch das Ausfüllen der Steuererklärung [...] nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen [worden ist]", weshalb keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorliege (S. 2, 7. Abschnitt). Sinngemäss macht der Vertreter weiter geltend, dass sein "Versehen" auf die besondere Konstellation zurückzuführen sei, dass das Geschäftsjahr jeweils vom 1. Juli bis am 30. Juni des Folgejahres gedauert habe, während die Steuererklärung ein Kalenderjahr betreffe (S. 2, 9. Abschnitt). Diese Erklärung überzeugt nicht. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StG bzw. Art.