Dem Rekurrenten habe bewusst sein müssen, dass die in der Jahresrechnung verbuchten Schulden und Schuldzinsen nicht zusätzlich auf Formular 4 geltend gemacht werden dürften. Dies gehe aus der Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung hervor, deren Inhalt als bekannt vorausgesetzt werde. Der Beizug eines Vertreters ändere nichts daran, dass der Rekurrent für das richtige und vollständige Ausfüllen der Steuererklärung verantwortlich gewesen sei. Die Steuerverwaltung geht jedoch davon aus, dass der Rekurrent die Steuerverkürzung und damit den Taterfolg weder gewollt noch in Kauf genommen habe, weshalb keine vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung vorliege. Allerdings habe der