Dieser habe "in gutem Glauben gehandelt, wenn ihm sein Treuhänder [also der Vertreter] die Finanzbuchhaltung und die Steuererklärung zur Unterschrift vorgelegt hat" (Rekursschrift vom 9.10.2023, S. 2, 6. Abschnitt und S. 3, 1. Abschnitt). Die Steuerverwaltung hält dem entgegen, dass der Rekurrent und seine Ehefrau mit ihrer Unterschrift auf den fraglichen Steuererklärungen deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt hätten. Dem Rekurrenten habe bewusst sein müssen, dass die in der Jahresrechnung verbuchten Schulden und Schuldzinsen nicht zusätzlich auf Formular 4 geltend gemacht werden dürften.