7.1 Der Vertreter erklärt, dass er für den Rekurrenten nicht nur die Finanzbuchhaltung erledigt habe, sondern auch für das Ausfüllen der Steuererklärung und deren Einreichung bei der Steuerverwaltung zuständig gewesen sei. Dem Rekurrenten könne daher "keine Schuld" zugewiesen werden. Dieser habe "in gutem Glauben gehandelt, wenn ihm sein Treuhänder [also der Vertreter] die Finanzbuchhaltung und die Steuererklärung zur Unterschrift vorgelegt hat" (Rekursschrift vom 9.10.2023, S. 2, 6. Abschnitt und S. 3, 1. Abschnitt).