6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass sowohl die auf der Geschäftsliegenschaft lastende Hypothek als auch die damit zusammenhängenden Schuldzinsen bei der Steuerveranlagung zu Unrecht doppelt vom steuerbaren Vermögen bzw. Einkommen abgezogen worden sind: Einerseits wurden die Hypothek 1 und die damit verbundenen Hypothekarzinsen im Formular 4 deklariert und waren anderseits in der Jahresrechnung des Einzelunternehmens erfasst (welche in Formular 9 einfliesst). Das vom Vertreter in Ziff. 2 der Rekursschrift vom 9. Oktober 2023 vorgebrachte Argument, wonach "keine doppelte Hypothekarschuld ausgewiesen" worden sei, entspricht somit nicht den Tatsachen.