6.1 Die Steuerverwaltung berücksichtigte in ihren Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2014 bis 2018 die auf Formular 4 deklarierten Schulden und Schuldzinsen unverändert. Beim Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und beim steuerbaren Eigenkapital stützte sich die Steuerverwaltung ebenfalls grösstenteils auf die vom Rekurrenten auf Formular 9 der Steuererklärungen deklarierten und mit den eingereichten Jahresrechnungen übereinstimmenden Zahlen ab. Die einzige nennenswerte Abweichung bestand darin, dass die Steuerverwaltung jeweils die Differenz zwischen dem Buchwert und dem amtlichen Wert der Geschäftsliegenschaft beim Eigenkapital aufrechnete (vgl. Art.