Die in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorschriften erstellte Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung, bildet Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 2 zu Art. 58 DBG). Es wird vermutet, dass die in den Büchern aufgezeichneten Geschäftsvorfälle und der ausgewiesene Geschäftserfolg wahrheitsgemäss wiedergegeben werden (Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 3. Aufl., 2024, N. 7 zu § 20).