In den Bilanzen 2017 und 2018 wurden die korrekten Beträge von CHF 270'000.-- bzw. CHF 260'000.-- berücksichtigt. Zusätzlich ist in den Steuererklärungen 2014 bis 2018 auf Formular 4 sowohl bei der Hypothek 1 als auch bei der (privaten) Hypothek 2 jeweils die Schuld per 31. Dezember deklariert worden. 6. Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG können private Schuldzinsen von den Einkünften abgezogen werden. In Bezug auf die Vermögenssteuer sieht Art. 62 StG vor, dass die nachgewiesenen Schulden vom rohen Vermögen abgezogen werden. Geschäftliche Schuldzinsen und Schulden reduzieren hingegen das Einkommen aus selbstständiger