O., N. 25 zu Art. 175 DBG). Ob der Steuerbehörde zusätzlich eine Verletzung ihrer Untersuchungspflichten vorgeworfen werden kann und diese dadurch ebenfalls zum Steuerausfall beigetragen hat, bleibt im Normalfall ohne Einfluss auf die Würdigung des Verhaltens der steuerpflichtigen Person. Der Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person und der Steuerverkürzung wird durch das Verhalten der Steuerbehörde grundsätzlich nicht unterbrochen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 3 zu Art. 175 DBG; zu mögliche Ausnahmen von diesem Grundsatz: Sieber/Malla, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 175 DBG). 5. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: