3.1 Seit dem 1. Januar 2017 verjährt bei vollendeter Steuerhinterziehung die Strafverfolgung zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt worden ist. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung oder ein erstinstanzliches Urteil erlassen hat (Art. 229 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und Abs. 2 StG; Art. 184 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und Abs. 2 DBG). Zuvor hatte die Verjährungsfrist 15 Jahre betragen (vgl. zur altrechtlichen Regelung VGE 100 2013 380/381 vom 27.5.2014, a.a.O., Nr. 22 E. 2 ff.).