-4- 2. Vorliegend ist strittig, ob der Rekurrent in den Steuerjahren 2014 bis 2018 eine strafbare Steuerhinterziehung begangen hat. Nach Art. 221 Abs. 2 StG und Art. 180 DBG wird eine steuerpflichtige Person, die in ungetrennter Ehe lebt, nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Anders als in Bezug auf die geschuldeten ordentlichen Steuern (Art. 15 Abs. 1 StG; Art. 13 Abs. 1 DBG), existiert bei Steuerbussen keine solidarische Haftung unter Ehegatten.