Die Beurteilung der Streitsache fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), denn die von der Steuerverwaltung verhängten Bussen liegen pro Steuerperiode und Steuerart unter dem Grenzwert von CHF 3'000.-- (vgl. VGE 100 2021 149 vom 25.4.2022, E. 2.1). Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen jedoch eine Überweisung an die Kammer (Art. 70 Abs. 5 GSOG).