G. Die Steuerverwaltung hat Gelegenheit erhalten, sich zur Stellungnahme des Rekurrenten zu äussern. Sie hat am 13. Februar 2024 erklärt, dass sie an ihren bisherigen Ausführungen festhalte. Ergänzend verweist sie auf die gesetzlichen Regeln betreffend Einleitung eines Nachsteuerverfahrens. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: