Die Steuerverwaltung geht jedoch davon aus, dass der Rekurrent die Steuerverkürzung nicht gewollt und auch nicht in Kauf genommen habe. Daher liege eine fahrlässig begangene Steuerhinterziehung vor, wofür der Bussenfaktor von 0.75 angemessen sei. -3- F. Der Vertreter hat mit Schreiben vom 30. Januar 2024 im Namen des Rekurrenten zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Er hält an seinen Anträgen fest. Zusätzlich beantragt er, dass zu prüfen sei, "ob die rückwirkende Nachforderung von Steuern bis 2014 rechtens ist [...]" und "ob definitive Dossiers wieder eröffnet werden können [...]".