Die Steuerverwaltung erachtet es als nachgewiesen, dass aufgrund unrichtiger Deklaration in der Steuererklärung die Abzüge für den Hypothekarkredit und die entsprechenden Zinsen zu Unrecht doppelt gewährt worden seien, wodurch der objektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sei. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand führt die Steuerverwaltung aus, dass dem Rekurrenten habe bewusst sein müssen, dass geschäftlich verbuchte Schulden und Schuldzinsen nicht zusätzlich auf Formular 4 der Steuererklärung aufgeführt werden dürften. Die Steuerverwaltung geht jedoch davon aus, dass der Rekurrent die Steuerverkürzung nicht gewollt und auch nicht in Kauf genommen habe.