C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 hat der Vertreter sowohl gegen die Einspracheverfügung hinsichtlich Nachsteuer als auch gegen diejenige hinsichtlich Steuerbusse (Steuerwiderhandlung) Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt zum einen die Streichung der Steuerbussen. Hierzu führt er aus, dass er für den Rekurrenten nicht nur die Finanzbuchhaltung geführt, sondern auch die Steuererklärungen ausgefüllt habe. Nur schon aus diesem Grund könne dem Rekurrenten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.