Die erste Verfügung (pag. 248-240), adressiert an den Rekurrenten und seine Ehefrau, betraf die Nachsteuern, die Verzugszinsen und die Gebühr. Die zweite Verfügung (pag. 259-251) richtete sich ausschliesslich an den Rekurrenten und betraf die Steuerbussen. Darin führte die Steuerverwaltung aus, dass das Steuerhinterziehungsverfahren ausschliesslich den Rekurrenten (und nicht auch seine Ehe-