B. Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2022 erhob C.________ (fortan: Vertreter) im Namen des Rekurrenten und seiner Ehefrau am 10. November 2022 Einsprache (pag. 232-228). Er beantragte, die Vermögensnachsteuern, die Steuerbussen und die Gebühr zu streichen und die Einkommensnachsteuer sowie die Verzugszinsen neu zu berechnen. In Bezug auf die auferlegten Bussen machte der Vertreter geltend, dass seine Mandanten weder vorsätzlich noch fahrlässig eine Steuerhinterziehung begangen hätten. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit zwei separaten Einspracheverfügungen vom 6. September 2023 ab. Die erste Verfügung (pag.