Die Steuerverwaltung begründete diese Beträge damit, dass die Rekurrenten im fraglichen Zeitraum Hypothekarschulden und -zinsen einerseits in der Buchhaltung des vom Rekurrenten geführten Einzelunternehmens als Passivum bzw. Aufwand verbucht und andererseits auf Formular 4 der Steuererklärungen bei den persönlichen Schulden und bezahlten Schuldzinsen aufgeführt hätten. Dadurch seien die entsprechenden Schulden und Schuldzinsen zu Unrecht doppelt vom Bruttovermögen und von den Einkünften abgezogen worden. Die Steuerverwaltung stufte dieses Handeln "nicht als vorsätzlich" ein (Schreiben vom 20.9.2022, pag. 185) und setzte den Bussenfaktor auf 0.75 der hinterzogenen Steuer fest.