zum Ganzen: RKE 100 2023 231 vom 5.12.2023, E. 3.2.6). Dementsprechend ist mangels Beschwer auf den Rekurs nicht einzutreten, eine weitere Prüfung der Angelegenheit erübrigt sich somit. 5. Da auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Der Rekurrent ist kostenpflichtig, da ein Nichteintreten als Unterliegen gewertet wird. Er hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und