Diese Steuerfaktoren haben vorliegend keinen massgebenden Einfluss auf die geschuldete Vermögenssteuer, da sich diese aufgrund des Vermögensertrags berechnet (wie vorstehend dargelegt). Zudem ist keine interkantonale Steuerausscheidung vorzunehmen, für welche die Vermögenssteuerfaktoren massgebend wären. Darüber hinaus ist vorliegend kein anderes Rechtsgebiet ersichtlich, welches zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abstellen würde (z.B. AHV, Krankenkassenprämienverbilligungen etc.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 13 zu Art. 132 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;