4. Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu prüfen, ob trotzdem ein allfälliges schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. der Änderung des Einspracheentscheids besteht. Das steuerbare bzw. das satzbestimmende Vermögen sind Steuerfaktoren, die nach Art. 175 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StG verbindlich festzusetzen sind und die als Teil des Dispositivs rechtskräftig werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 f.). Diese Steuerfaktoren haben vorliegend keinen massgebenden Einfluss auf die geschuldete Vermögenssteuer, da sich diese aufgrund des Vermögensertrags berechnet (wie vorstehend dargelegt).