3.9 Somit kann festgehalten werden, dass die vollständige Abschreibung des massgeblichen Vermögensanteils von CHF 255'000.-- nichts am geschuldeten Vermögenssteuerbetrag ändern würde. Dies, da die tarifmässige Vermögenssteuer sowohl bei einem Vermögen von CHF 1'233'000.-- als auch bei einem Vermögen von CHF 1'488'000.-- über der aufgrund von Art. 66 StG (Vermögenssteuerbremse) maximal zulässigen Vermögenssteuer von CHF XX (bzw. der einfachen Steuer davon: CHF 1'026.75) liegt.