3.8 Der Rekurrent beantragt im vorliegenden Verfahren, dass die CHF 255'000.-- nicht im Vermögen zu berücksichtigen sind. Würde diesem Antrag stattgegeben, wäre ein Vermögen von CHF 1'233'971.-- zu besteuern. Wird die obige Steuerberechnung für ein Vermögen von CHF 1'233'000.-- (CHF 1'233'971.-- gerundet nach Art. 65 Abs. 4 StG) durchgeführt, ergibt sich folgendes Bild (Darstellung entsprechend der obigen Tabelle, berechnet im von der Steuerverwaltung publizierten Berechnungsformular zu Art. 66 StG, abrufbar unter: , Rubriken "Berechnen > Privatpersonen inkl. selbstständig Erwerbstätige, Landwirtinnen/-wirte > Vermögenssteuerbremse >