3.5.2 Es ist unbestritten, dass die Begünstigten die vorerwähnten Zinszahlungen im Umfang von CHF 3'600.-- ([1] und [2]) im hier massgebenden Steuerjahr 2021 geleistet haben. Diese stellen somit, unabhängig vom Rückforderungsanspruch des Rekurrenten hinsichtlich der "Investition", zu berücksichtigende Vermögenserträge dar. 3.6 Wie bereits erwähnt (E. 3.3), erfolgt mithilfe der Vermögenssteuerbremse eine Ermässigung der Vermögenssteuer, indem die ordentliche Vermögenssteuer auf 25 Prozent des Vermögensertrags begrenzt wird. 25 % von CHF YY (vgl. E. 3.5) sind CHF XX, womit die Vermögenssteuer vorliegend aufgrund der Vermögenssteuerbremse maximal CHF XX betragen darf.